Neuigkeiten

Maskenpflicht für Kinder

Ab sofort gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Grundschule auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Schul-Corona-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde diesbezüglich geändert. Kinder dürfen ohne Maske das Schulhaus nicht betreten. Die MNB muss durchgängig während der Notbetreuung und im gesamten Schulgebäude getragen werden. Ausnahme: Während der unmittelbaren […]

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Betreuung ab dem 11.1.2021

Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler von Grundschulen in Mecklenburg-Vorpommern sind ab dem 11. Januar 2021 verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Begleitung des Kindes in der Schule, eine Selbsterklärung abzugeben. Mit dem Formular wird bestätigt, dass keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht und das Kind daher in der Schule begleitet werden muss. Nach wie vor werden die

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Präsenzunterricht bleibt ausgesetzt

Am 5. Januar 2021 wurde im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, die seit dem 16.12.2020 für die Schulen gefassten Beschlüsse fortzuführen. Das schließt den Appell von Eltern von Grundschülerinnen und Grundschülern ein, die Kinder zu Hause zu betreuen, wenn sie nicht aus beruflichen Gründen das Betreuungsangebot der Schule in Anspruch nehmen müssen. Die Präsenzpflicht bleibt in

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Schulbesuch nach den Herbstferien (aktualisiert am 11.10.2020)

Nach den Herbstferien dürfen nur die Schülerinnen und Schüler die Schule betreten, die beim Einlass das vollständig ausgefüllte Formular zur Gesundheitsbestätigung vorweisen können. Dieses haben alle Schülerinnen und Schüler durch die Klassenlehrerinnen bzw. Klassenlehrer erhalten. Hier finden Sie die ausgewiesenen Corona-Risikogebiete laut RKI. Anbei noch einmal die ausgeteilten Dokumente. Bitte auf „weiterlesen“ klicken, um zum

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Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände

Mit Wirkung vom 5.8.2020 besteht in unserem Schulgebäude und auf allen schulischen Anlagen (auch auf dem Schulhof) Maskenpflicht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler unserer Schule und Personen, die sich im Unterricht befinden. Wer dieser Pflicht vorsätzlich nicht nachkommt, darf für die Dauer eines Kalendertages vom Schulgelände verwiesen werden. Anbei die Allgemeinverfügung der Landesregierung. Das Schulgelände

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